BEWERTEN
Wohnwirtschaftlich genutzte Immobilien
- Eigentumswohnungen
- Einfamilienhäuser
- Zweifamilienhäuser
- Mehrfamilienhäuser
- Wohn- und Geschäftshäuser
- Erbbaurechte
Gewerblich genutzte Immobilien
- Lagerhallen
- Bürohäuser
- Läden
- Hotels
- unbebaute Grundstücke
Der Sachverständige ...
... ist grundsätzlich frei in der Wahl seines Verfahrens und die Auswahl liegt in seinem sachverständigen Ermessen. Bei der Auswahl muss sich jedoch der Gutachter den allgemein anerkannten Regeln der Wertermittlungslehre bedienen und zu diesem Zweck alle ihm zugänglichen Erkenntnisquellen sachgerecht auswerten und nachvollziehbar darstellen.
Die Preise ...
... für Gutachten sind abhängig vom Arbeitsumfang Ihres Auftrages und können pauschal oder in Anlehnung an die Honorarrichtlinie des BVS Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V. (BVS) vereinbart werden.
Sonstige Anlässe
- Kauf und Verkauf zur Preisfindung
- Vermögensauseinandersetzungen bei Schenkung Erbschaft Scheidung (Feststellung Zugewinn)
- Bewertung von Grundstücksbelastungen, z.B. Wohnungsrechte Nießbrauch Wegerechte etc.
- Bewertung von Erbbaurechten
In
Abhängigkeit von der Art Ihrer Immobilie
Auswahl des passenden Verfahrens zur Bestimmung des Verkehrswertes
Vergleichswertverfahren: Für alle Immobilien anwendbar, sofern ausreichende
Vergleichspreise vorliegen, überwiegend bei Bodenwerten.
Ertragswertverfahren: Meist bei ertragsorientierten Immobilien, z.B. Mehrfamilienhäuser, Büros etc.
Sachwertverfahren: Meist bei eigengenutzten Immobilien wie Einfamilienhäuser
bzw. Zweifamilienhäuser
Diese Verfahren sind gesetzlich geregelt in der Wertverordnung und den Wertrichtlinien und deren Anwendung ist grundsätzlich gleichrangig nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urt. vom 15.06.65).
Der
Sachverständige hat das jeweils anzuwendende Verfahren nach Lage des Einzelfalls unter Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und den sonstigen
Umständen des Einzelfalles auszuwählen.
Dieser Grundsatz ist auch auf andere in der WertV (jetzt ImmoWertV) nicht explizit geregelten Verfahren (z.B. discounted CashflowVerfahren (=Barwertverfahren), Residualverfahren etc.) anzuwenden
(vgl. Kleiber/Simon/Weyers: Verkehrswertermittlung von Grundstücken, Kommentar von 2002, 4.Aufl. S. 915 ff.).