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BEWERTEN

 

Peters Properties ist der kompetente Ansprechpartner für die Bewertung von Gewerbeimmobilien. Mit Transparenz, individuellem Service und unter Einhaltung von Diskretion und Neutralität bewerten wir Ihre Immobilie. 

 

 

 

 

 

 

 

Verkehrswertgutachten

(Marktwertgutachten­ Immobilienbewertung)

Wohnwirtschaftlich genutzte Immobilien ­

- Eigentumswohnungen
­- Einfamilienhäuser
­- Zweifamilienhäuser 

­- Mehrfamilienhäuser
­- Wohn­- und Geschäftshäuser ­

- Erbbaurechte 

 

Gewerblich genutzte Immobilien ­

- Lagerhallen 

­- Bürohäuser
­- Läden
-­ Hotels
­- unbebaute Grundstücke 

Der Sachverständige ... 

... ist grundsätzlich frei in der Wahl seines Verfahrens und die Auswahl liegt in seinem sachverständigen Ermessen. Bei der Auswahl muss sich jedoch der Gutachter den allgemein anerkannten Regeln der Wertermittlungslehre bedienen und zu diesem Zweck alle ihm zugänglichen Erkenntnisquellen sachgerecht auswerten und nachvollziehbar darstellen.

 

Die Preise ...

... für Gutachten sind abhängig vom Arbeitsumfang Ihres Auftrages und können pauschal oder in Anlehnung an die Honorarrichtlinie des BVS ­ Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V. (BVS) vereinbart werden. 

 

 

Sonstige Anlässe

­- Kauf und Verkauf zur Preisfindung
­- Vermögensauseinandersetzungen bei Schenkung ­ Erbschaft ­ Scheidung (Feststellung Zugewinn) ­

- Bewertung von Grundstücksbelastungen, z.B. Wohnungsrechte ­ Nießbrauch ­ Wegerechte etc.
­- Bewertung von Erbbaurechten 

 

In Abhängigkeit von der Art Ihrer Immobilie
Auswahl des passenden Verfahrens zur Bestimmung des Verkehrswertes 

Vergleichswertverfahren: Für alle Immobilien anwendbar, sofern ausreichende

     Vergleichspreise vorliegen, überwiegend bei Bodenwerten.

Ertragswertverfahren:       Meist bei ertragsorientierten Immobilien, z.B. Mehrfamilienhäuser, Büros etc.

Sachwertverfahren:          Meist bei eigengenutzten Immobilien wie Einfamilienhäuser

     bzw. Zweifamilienhäuser 


 

Diese Verfahren sind gesetzlich geregelt in der Wertverordnung und den Wertrichtlinien und deren Anwendung ist grundsätzlich gleichrangig nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urt. vom 15.06.65). 

 

Der Sachverständige hat das jeweils anzuwendende Verfahren nach Lage des Einzelfalls unter Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und den sonstigen Umständen des Einzelfalles auszuwählen.
Dieser Grundsatz ist auch auf andere in der WertV (jetzt ImmoWertV) nicht explizit geregelten Verfahren (z.B. discounted Cashflow­Verfahren (=Barwertverfahren), Residual­verfahren etc.) anzuwenden (vgl. Kleiber/Simon/Weyers: Verkehrswertermittlung von Grundstücken, Kommentar von 2002, 4.Aufl. S. 915 ff.). 

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